§06§Der "Leipziger Kommentar" bietet als der traditionelle Großkommentar zum Strafgesetzbuch die umfassendste Darstellung des geltenden Strafrechts. Sein hohes Ansehen beruht vor allem auf einer wissenschaftlich fundierten und zugleich praxisorientierten Kommentierung, die nicht zuletzt durch hervorragende und namhafte Herausgeber und Autoren aus Praxis und Wissenschaft gewährleistet wird. §15§§Band 7/Teilband 2 enthält die Erläuterungen des 18. Abschnitts des Strafgesetzbuches. Die dort geregelten Delikte gegen die persönliche Freiheit umfassen ein breites Spektrum von Beeinträchtigungen der individuellen Freiheit. Über die "klassischen" strafbaren Verletzungen der persönlichen Bewegungs- und Entschlussfreiheit als Freiheitsberaubungund Nötigung mit ihren verschiedenen Erscheinungsformen hinaus, einschließlich der das Persönlichkeitsgefüge des Opfers erschütternden Nachstellung, werden hier auch zwangsweise Eingriffe in das elterliche oder familiäre Sorgerecht, die mit Zwang verbundenen und auf der Täterseite finanziell motivierten Verletzungen der Freiheit des Tatopfers, sich für oder gegen eine sexuell dominierte Beschäftigung oder andere beruflichen Betätigung zu entscheiden erfasst; ebenso sind hier ähnlich strukturierte, aber politisch motivierte Taten aufgeführt. §07§§The Leipziger Kommentar has traditionally provided the most complete and comprehensive coverage of currently applicable German criminal law. Its strong reputation is based on a combination of academic and practice orientated commentary, with authors and contributors coming from both active legal practice and academia. §01§Dr. Friedrich-Georg Güntge ist Oberstaatsanwalt beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht und Lehrbeauftragter an der Universität Kiel und ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter des für große Teile des Strafrechts zuständigen Dezernats des BVerfG.§§Dr. Christoph Krehl ist Richter am Bundesgerichtshof und Honorarprofessor an der Universität Frankfurt a.M. und ehemaliger wissenschaftlicher Mitarbeiter des für große Teile des Strafrechts zuständigen Dezernats des BVerfG.