Berücksichtigung generalpräventiver Gründe bei der Strafzumessung in Deutschland und Polen : Diskussion der Grundsätze und Erörterung von Fallgruppen anhand der Rechtsprechung

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Deutsches und polnisches Strafrecht sind sich in vieler Hinsicht ähnlich, beispielhaft erkennbar ist dies daran, dass die Strafrechtswissenschaft in beiden Ländern dieselben Systembegriffe verwendet. Unterschiede gibt es gleichwohl, so hinsichtlich positiver wie negativer Generalprävention in der Strafzumessung im Allgemeinen und bezüglich der Abschreckungsprävention im Speziellen. In Deutschland unter strengen Voraussetzungen bei der Begründung der Strafhöhe zugelassen, ist die Abschreckungsprävention in Polen schlechthin verboten. Die Dissertation erläutert Hintergründe und Anwendungsfelder der Generalprävention und arbeitet anhand der Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen heraus.

m. 10 Abb.

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